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Die Beantragung

Wie erfolgt die Beantragung einer Schulbegleitung?

Wir informieren Sie gerne beim Antragsweg für eine Schulbegleitung.

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Anspruchsvoraussetzungen

Das Sozialgesetzbuch (SGB) gibt im Rahmen der Eingliederungshilfe an, wann ein Kind ein Anrecht auf eine Schulbegleitung hat. Dabei wird nach Art der Beeinträchtigung unterschieden:

Bei seelischer Beeinträchtigung, z.B. ADHS, Angststörung, Autismus stellen die Eltern einen Antrag beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises. (§35a, SGB VIII)

Bei geistiger, körperlicher, einer Hör- oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung, stellen die Eltern den Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises. (§112, SGB IX)

Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach-, bzw. Amtsarztes belegt werden. 

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Antragstellung

Der Antrag kann formlos erfolgen. Er muss darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und warum das Kind Hilfe in der Schule benötigt. Zusätzlich sind folgende Dokumente/Nachweise notwendig:

  • Gutachten eines Facharztes

  • Beurteilung der Schule

  • Stundenplan

Eltern haben ein Wunsch- bzw. Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters der Schulbegleitung und können das im Antrag mitteilen.

(§36 SGB VIII)

Beispielhafte Formulierungen für die Antragstellung können Sie sich hier herunterladen.

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Ablauf, Fristen und Bescheid

Das Jugendamt muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob es zuständig ist. Wird der Antrag nicht an eine andere Stelle weitergeleitet (z. B. das Sozialamt), stellt das Jugendamt unverzüglich fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

 

Ist ein weiteres Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.

Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. In der Regel wird darin geregelt, wie viele Stunden die Schulbegleitung bewilligt wird, welche Aufgaben sie übernimmt und welche Mindestqualifikation benötigt wird.

Nach dem Prinzip des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks beauftragen nun die Eltern in Absprache mit dem Amt einen Leistungsanbieter. Die entstehenden Kosten werden direkt vom Jugendamt an den Leistungsanbieter gezahlt.

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